unter bestimmten Umständen eine solche Verrechnung zulässig sein soll (BGE 113 Ib 23 E 4c). Hierzu fehlt es aber bereits an der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs zwischen den zu kompensierenden Rechtsgeschäften, hat doch der überpreisliche Kauf der Beteiligung E mit den Vorgängen rund um die Mäklerprovision nichts zu tun. Auf den Punkt ist daher nicht weiter einzugehen.