5. Das kantonale Steueramt hat in der Einschätzung der Pflichtigen den mit der Erzielung der Mäklerprovision verbundenen Aufwand von Fr. 45'993.- (Beratung J) sowie von Fr. 415'800.- (Provision K) zum Abzug zugelassen. Dazu besteht indessen keine Veranlassung, da die betreffenden Beträge alleine der C AG in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt wurden. Eine Kostenbeteiligung des Pflichtigen ist nirgends ersichtlich, woraus zu schliessen ist, dass eine solche auch nicht vereinbart war.