dd) Fehlt es damit an einer ungewöhnlichen, sachwidrigen oder absonderlichen Rechtsgestaltung, so ist der Annahme einer Steuerumgehung von Anfang an der Boden entzogen. Damit ist die zweite Hälfte des Honorarertrags von Fr. X.-, mithin Fr. 1'660'954.-, der C AG zuzuweisen.