Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, welchen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu beurteilen hatte. Dort ging es darum, dass ein Grundstück zuerst an eine sanierungsbedürftige eigene Gesellschaft und eine Woche später von dieser mit Gewinn an einen Dritten verkauft wurde. Damit wurde das wirtschaftliche Ziel (Verkauf der Liegenschaft) erreicht, ohne die einfachste und zivilrechtlich vernünftigste Vorgehensweise zu wählen.