entgegen zu halten, dass eine Kapitaleinlage in eine Gesellschaft vom Aktionär grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden kann und für sich allein nicht als aussergewöhnlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn er die Ausführung einer Geschäftsidee seiner Gesellschaft überträgt; es braucht hierzu keiner weitergehenden Rechtfertigung.