Auch aus der Sicht des Pflichtigen erscheint zudem die Vorgehensweise nicht als ungewöhnlich. Zwar ist einzuräumen, dass der Pflichtige das Geschäft ohne weiteres auch allein ohne Einschaltung der C AG hätte ausführen können. Dem ist indessen 1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 - 17 -