Dies allein lässt das Mäklergeschäft indessen nicht als ungewöhnlich erscheinen. Einer Gesellschaft kann es nicht versagt werden, als gewinnstrebiges Unternehmen jede sich ihr bietende Möglichkeit zur Erzielung eines Gewinns wahrzunehmen. Zudem trifft es nicht zu, dass sie nicht über Personal verfügte, war der Pflichtige doch als ihr Organ tätig und war sein Handeln für die Umsetzung der Transaktion ausreichend; weiteren Personals oder einer eigentlichen Büroinfrastruktur bedurfte es nicht.