cc) Kommt damit ein genereller Durchgriff nicht in Betracht, bleibt als Ansatzpunkt für eine Steuerumgehung nur noch, ob ein solcher im vorliegenden Einzelfall in Bezug auf das Mäklergeschäft gerechtfertigt ist. Das kantonale Steueramt erblickt die ungewöhnliche Gestaltung des Vorgehens darin, dass die C AG weder über eine eigene Infrastruktur noch über eigenes Personal verfügte und weder in den Vorjahren noch später ein solches Geschäft über sie abgewickelt wurde. Dies allein lässt das Mäklergeschäft indessen nicht als ungewöhnlich erscheinen.