ihre Aktiven umfassten im Wesentlichen diverse Beteiligungen im Gesamtbetrag von rund Fr. X Mio., wovon eine Beteiligung I Gruppe von Fr. X Mio. hervorsticht. Soweit ersichtlich, bestanden ihre Geschäftsaktivitäten im Halten von solchen Beteiligungen. Damit übte sie aber bereits eine Geschäftstätigkeit aus, welche sich von derjenigen des Pflichtigen als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt unterscheiden lässt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Pflichtige sie etwa als blosse Rechnungsstellerin gegenüber seinen eigenen Auftraggebern einschaltete.