Es gilt diesbezüglich nach weit überwiegender und vom Bundesgericht anerkannter Lehre der Grundsatz, dass bei einer AG die Tatsache allein, dass sie eine Einmann-AG ist, die Berufung auf ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht missbräuchlich machen kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 62 N 39). Dazu kommen muss vielmehr, dass die Gründung und die Führung der infrage stehenden juristischen Person missbräuchlichen Zielsetzungen dient, d.h. – auf das Steuerrecht angewendet – dass sie im Grund einzig zum Zweck der Steuervermeidung bzw.