Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer ungewöhnlichen oder gar missbräuchlichen Rechtsgestaltung, wird doch die "Einmanngesellschaft" sowohl in der zivil- als auch in der steuerrechtlichen Praxis grundsätzlich anerkannt. Es gilt diesbezüglich nach weit überwiegender und vom Bundesgericht anerkannter Lehre der Grundsatz, dass bei einer AG die Tatsache allein, dass sie eine Einmann-AG ist, die Berufung auf ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht missbräuchlich machen kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 62 N 39).