In der bundesgerichtlichen Praxis zum Durchgriff auf die hinter einer juristischen Person stehende natürliche Person wird zunächst ein weitgehendes Abhängigkeitsverhältnis der juristischen von der natürlichen Person verlangt (vgl. so ausdrücklich bereits ASA 16, 213 E. 2 S. 216; siehe auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 62 N 54). Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer ungewöhnlichen oder gar missbräuchlichen Rechtsgestaltung, wird doch die "Einmanngesellschaft" sowohl in der zivil- als auch in der steuerrechtlichen Praxis grundsätzlich anerkannt.