schluss des Mäklervertrags. Der Mäklervertrag seinerseits begründete nur einen Anspruch auf eine Mäklerprovision im Fall des Abschlusses des zugrunde liegenden angestrebten Verkaufsgeschäfts. Mithin lag noch kein gefestigter Vermögenswert vor, sondern allenfalls eine Anwartschaft, d.h. die mehr oder wenige vage Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 13 N 22 StHG). Es fehlte damit bereits an einem realisierbaren Vermögenswert. c) Das kantonale Steueramt stützt sich weiter auf das Verbot der Steuerumgehung.