Die Anwendung der Grundsätze über die Privatentnahme scheitert indessen daran, dass es sich beim ins Auge gefassten Abschluss des Mäklervertrags nicht um einen Vermögenswert handelte. Massgebend waren die Verhältnisse bei Abschluss des Vertrags am 1. Februar 2006, da zu diesem Zeitpunkt die C AG erstmals als am Geschäft beteiligt in Erscheinung trat. Zuvor bestand nur die Aussicht auf den Ab- 1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 - 15 -