bb) Es ist unbestritten, dass der Pflichtige die für den Abschluss des Mäklervertrags erforderlichen Beziehungen selbst hergestellt und die Vorbereitungshandlungen jeweils in eigenem Namen und ohne Einbezug der C AG getätigt hat. Diese Tätigkeit des Pflichtigen ist der Natur nach als selbstständiger Erwerb zu werten, sei es im erweiterten Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Partner der Anwaltskanzlei oder als selbstständiger Nebenerwerb. Wenn er in der Folge die C AG am Ertrag der Tätigkeit ohne Gegenleistung teilhaben liess, stellt sich die Frage, ob und wie darüber abzurechnen ist.