Auf eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen – eine Privatentnahme – ist zu schliessen, wenn die steuerpflichtige Person einen Bestandteil des Betriebsvermögens dauernd in den Dienst der privaten Kapitalanlage stellt. Eine solche Überführung hat zum Verkehrswert zu erfolgen, und der rechnerische Überführungsgewinn ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen. Da es sich bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften über Vermögenswerte des Geschäftsvermögens um einen Akt im privaten Bereich handelt, bedingen sie vorgängig eine Privatentnahme (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 18 N 108 DBG).