Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit dem Principal auch ein unabhängiger Dritter am Vertrag beteiligt war, dessen Mitwirkung an einer Simulation nicht leichthin anzunehmen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C AG mit Abschluss des Vertrags einen echten eigenen Anspruch auf die Provision erworben hat. b) Als weiteren Ansatzpunkt vertritt das kantonale Steueramt die Auffassung, bei der Überlassung der Mäklerprovision an die C AG handle es sich um eine Privatentnahme, da diese aus einem Geschäft stamme, welches der Pflichtige persönlich im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbereitet habe.