Dies genügt indessen nicht, um eine Simulation anzunehmen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Interessenlage (Möglichkeit der Verrechnung der Mäklerprovision mit den Verlustvorträgen der C AG) im Gegenteil darauf zu schliessen, dass es für den Pflichtigen von grosser Bedeutung war, dass eben gerade die C AG den Vertrag abschloss und die sichtbare Gestaltung damit auch seinem wahren Willen entsprach. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit dem Principal auch ein unabhängiger Dritter am Vertrag beteiligt war, dessen Mitwirkung an einer Simulation nicht leichthin anzunehmen ist.