Das kantonale Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, dass nur der Pflichtige Vertragspartei und die Aufnahme der C AG in den Mäklervertrag simuliert gewesen sei. Hierzu ist einzuräumen, dass die C AG weder über eine eigene Infrastruktur noch Angestellte verfügte und nur durch die Person des Pflichtigen zu handeln in der Lage war. Dies genügt indessen nicht, um eine Simulation anzunehmen.