4. Zu prüfen bleibt, ob – entsprechend der Ansicht des kantonalen Steueramts – auch die andere Hälfte der Mäklerprovision dem Pflichtigen zuzurechnen ist. a) Die C AG war Vertragspartei im "Brokerage Agreement" vom 1. Februar 2006 und hatte damit zusammen mit dem Pflichtigen Anspruch auf die Mäklerprovision bei Eintritt der Voraussetzungen, von welchen die Auszahlung abhing. Zivilrechtlich wäre nur anders zu entscheiden, wenn der Vertrag bezüglich ihrer Teilnahme simuliert gewesen wäre.