e) Die Vereinbarung vom 1. Februar 2006 spricht dem Pflichtigen und der C AG den Anspruch auf die Mäklerprovision gemeinsam ("jointly") zu, enthält aber keine Regelungen über die Aufteilung unter ihnen. Mangels ausdrücklicher Regelung ist von einer vertragsmässigen Verbindung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks auszugehen, mithin einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Damit gelangt die subsidiäre Regelung von Art. 533 Abs. 1 OR zur Anwendung, welche eine gleichmässige Aufteilung der Gewinne vorsieht. Mithin ist erstellt, dass der Pflichtige zumindest die Hälfte der Mäklerprovision als ihm direkt zugeflossen zu versteuern hat.