Mitunter könnte er den Principal gestützt auf die dem Rekursgericht eingereichten Verträge noch heute auf Leistung seines Anteils an der Mäklerprovision verklagen. Ist demnach kein formeller Verzicht des Pflichtigen auf seinen Anteil ersichtlich, besteht keine Veranlassung dafür, von einem steuerlichen Zufluss bei ihm abzusehen. Dass seine Forderung offenkundig durch Leistung an die C AG befriedigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass das Vorgehen des Pflichtigen tatsächlich – soweit die Mäklerprovision ihm persönlich zustand – als Zufluss bei ihm und gleichzeitig als Kapitaleinlage in die C AG zu werten ist.