Das Datum des Verkaufvertragsabschlusses ist zwar unbekannt, hat aber bestimmt vor dem 7. November 2006 (Datum der Zahlung) stattgefunden. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Pflichtige einen durchsetzbaren Anspruch auf seinen Anteil am Mäklerlohn erworben hat und – da keine Umstände ersichtlich sind, welche diesen als unsicher erscheinen liessen – ihm dieser damit spätestens beim Datum des Abschlusses des zugrunde liegenden Geschäfts zugeflossen ist.