c) Gestützt auf den Vertrag vom 1. Februar 2006 i.V.m. dem Zusatz vom 27./28. Juni 2006 stand demnach dem Pflichtigen ein Anspruch auf einen gewissen Anteil an der Mäklerprovision zu, da das Geschäft in der Folge tatsächlich mit dem von ihm vorgeschlagenen Interessenten abgeschlossen wurde. Die zeitliche Begrenzung bis 30. Juni 2006 steht dem nicht entgegen, da Ziff. 7 genau für diesen Fall den Fortbestand des Anspruchs auf Mäklerlohn um sechs Monate (bis Ende 2006) vorsah. Das Datum des Verkaufvertragsabschlusses ist zwar unbekannt, hat aber bestimmt vor dem 7. November 2006 (Datum der Zahlung) stattgefunden.