dd) Weiter liegt eine Honorarabrechnung des Pflichtigen vor, welche sich auf dessen Leistungen als Partner der Anwaltskanzlei für die Mäklertätigkeit bezieht. Gemäss dieser war er bereits ab dem 10. November 2005 in dieser Angelegenheit tätig. Die Mäklerprovision in Höhe von Fr. X.- wurde am 7. November 2006 auf das Bankkonto der C AG überwiesen. Das genaue Datum des Vertragsabschlusses, wovon die Provision abhing, ist nicht bekannt.