Allerdings wird der Forderungserwerb nur dann als einkommensbildend betrachtet, wenn die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Liegt Unsicherheit vor, wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung – bei einer Geldschuld also die Zahlung – abgestellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder nicht zahlungswillig ist. 1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 - 10 - b) In Bezug auf die Mäklerprovision wurden mehrere Übereinkommen getroffen: