d) Damit ist die Aufrechnung des kantonalen Steueramts zu bestätigen. 3. Streitig ist ferner die Zuordnung der Mäklerprovision von Fr. X.-. Während die Pflichtigen diese als Ertrag der C AG betrachten, macht das kantonale Steueramt im Wesentlichen geltend, es handle sich dabei um ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen, welches er in Form einer Kapitaleinlage in die C AG eingebracht habe. Eventualiter handle es sich um eine Steuerumgehung.