1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 -9- Am überhöhten Kaufpreis ändert der Einwand nichts, die Abschreibung sei nur auf Anweisung der Revisionsstelle erfolgt. Soweit die Pflichtigen damit geltend machen wollen, dass die Abschreibung handelsrechtlich unnötig war, hilft ihnen dies nicht weiter. Die C AG hat keinen entsprechend korrigierten Abschluss eingereicht. Zudem deutet aufgrund der vorhandenen Akten nichts darauf hin, dass der Buchwert zu tief sei.