c) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Bereits mit der Einsprache, besonders aber in der Beschwerde bzw. im Rekurs änderten sie ihre Sachdarstellung. Demnach sei der Erwerb der E-Aktien erfolgt, um eine beherrschende Beteiligung zu erlangen, die es erlaubt hätte, die Gesellschaft an einen Dritten zu verkaufen. Im Dezember 2006 sei der Pflichtige mit einem weiteren Investor übereingekommen, zu versuchen, die E an einen ihrer Konkurrenten zu verkaufen. Dieser sei vor allem am Verlustvortrag der E von CAD X Mio. interessiert gewesen. Seit 2004 seien die Aktien der E nicht mehr an der Börse kotiert gewesen.