den kommen zu lassen. Eine Investmentgesellschaft wie die C AG habe keine geschäftliche Zukunft, wenn gutgläubig investierende Personen nachher derart zu Schaden kämen. Diese Sachdarstellung wird in der Einsprache vom 29. Juni 2011 im Wesentlichen wiederholt. Über die F (offenbar eine Gesellschaft) machte der Pflichtige keine näheren Angaben, da er diese nicht kenne. Dennoch habe er sie aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls schadlos halten wollen.