Gemäss der ursprünglichen Sachdarstellung des Pflichtigen hatte er zudem persönliche Gründe für die Transaktionen. Hierzu führte er im Einschätzungsverfahren der C AG mit Schreiben vom 30. Juli 2010 aus, der Verkäufer G habe bei einer Kapitalerhöhung von E 2000/2001 Fr. 200'000.- einbezahlt. Für den Pflichtigen als Verwaltungsratspräsident der C AG und als Verwaltungsrat der E sei es eine Frage der Ehre und der beruflichen Reputation gewesen, Personen aus seinem Bekanntenkreis, welche im Vertrauen auf seine Fähigkeiten direkt in die E investiert hätten, nicht zu Scha-