Insbesondere machen die Pflichtigen nicht geltend, dass die Abschreibung auf irgendwelche Ereignisse zurückzuführen sei, welche zwischen Erwerbsdatum und Zeitpunkt der Abschreibung eingetreten waren, oder dass in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse aufgetaucht seien, welche im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht bekannt und auch nicht voraussehbar waren. Kommt hinzu, dass solche Umstände mit Bezug auf die zweite Tranche von 200'000 Aktien ausgeschlossen werden können, da der Erwerb und die Abschreibung am selben Tag erfolgten. Damit ist aber die Annahme eines übersetzten Kaufpreises sachlich begründet; einer weiteren Beweisleistung durch das kantonale Steueramt bedarf es nicht.