Die C AG hat demnach die Aktien im selben Jahr erworben und um Fr. 545'400.- abgeschrieben. Damit hat sie gleich selbst die Grundlage für die Annahme geliefert, dass der Kaufpreis übersetzt war. Insbesondere machen die Pflichtigen nicht geltend, dass die Abschreibung auf irgendwelche Ereignisse zurückzuführen sei, welche zwischen Erwerbsdatum und Zeitpunkt der Abschreibung eingetreten waren, oder dass in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse aufgetaucht seien, welche im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht bekannt und auch nicht voraussehbar waren.