bb) Macht die Steuerbehörde geltend, eine Leistung der Gesellschaft sei nicht geschäftsmässig begründet, so hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen diesen Tatbestand aufzuzeigen (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist (vgl. StRK I, 16. Dezember 1991, R 148/90).