Die Parteien haben vom Recht auf Replik ausgiebig Gebrauch gemacht und sich in einem vierfachen Schriftenwechsel geäussert. Nachdem sich die Antwort des Steueramts auf die Quintuplik nun in einem allgemein gehaltenen Satz erschöpft, geht das Rekursgericht davon aus, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.