Die daraus fliessende Gefahr eines "unendlichen" Schriftenwechsels ist den höchsten Gerichten nicht verborgen geblieben: Nach der Auffassung des Kassationsgerichts des Kantons Zürichs ist es aber hinzunehmen, dass diese Rechtsprechung unter Umständen wenig sinnvoll erscheint und insbesondere zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen kann. Diese Überlegungen seien dem Anspruch auf rechtliches Gehör unterzuordnen (KassGer ZH, 12. September 2006, Nr. AA060003, www.gerichte-zh.ch).