wendigkeit aus ihrer Sicht äussern können. Es ist ihr deshalb die Möglichkeit zu gewähren, ihren Standpunkt zu den Vorbringen in der Vernehmlassung vorzubringen. Diese Grundsätze werden missachtet, wenn eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme aus den Akten gewiesen würde, oder wenn das Gericht bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die andere Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei geschlossen.