1. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich Sache der Parteien, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert (BGE 132 I 42 E. 3.3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die betreffende Partei muss sich im Verfahren zu der entsprechenden Not- 1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 -4-