Beim Einkommen rechnete er die Abschreibung von Fr. 545'400.-, welche die C AG auf den zugekauften Aktien der E vorgenommen hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung auf; weiter wies er den Honorarertrag aus dem Vermittlungsgeschäft von brutto Fr. X.- bzw. netto Fr. X.- dem selbstständigen Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu. Am gleichen Tag erging der Hinweis direkte Bundessteuer mit denselben Kor- 1 DB.2011.175 1 ST.2011.249 -3-