{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die\ndirekte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. X veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47\nAbs. 2 StG):\n\n[…]\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n"}