{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n cc) Kommt damit ein genereller Durchgriff nicht in Betracht, bleibt als Ansatzpunkt für eine Steuerumgehung nur noch, ob ein solcher im vorliegenden Einzelfall in\nBezug auf das Mäklergeschäft gerechtfertigt ist. Das kantonale Steueramt erblickt die\nungewöhnliche Gestaltung des Vorgehens darin, dass die C AG weder über eine eigene Infrastruktur noch über eigenes Personal verfügte und weder in den Vorjahren noch\nspäter ein solches Geschäft über sie abgewickelt wurde. Dies allein lässt das Mäklergeschäft indessen nicht als ungewöhnlich erscheinen. Einer Gesellschaft kann es nicht\nversagt werden, als gewinnstrebiges Unternehmen jede sich ihr bietende Möglichkeit\nzur Erzielung eines Gewinns wahrzunehmen. Zudem trifft es nicht zu, dass sie nicht\nüber Personal verfügte, war der Pflichtige doch als ihr Organ tätig und war sein Handeln für die Umsetzung der Transaktion ausreichend; weiteren Personals oder einer\neigentlichen Büroinfrastruktur bedurfte es nicht.\n\nAuch aus der Sicht des Pflichtigen erscheint zudem die Vorgehensweise nicht\nals ungewöhnlich. Zwar ist einzuräumen, dass der Pflichtige das Geschäft ohne weiteres auch allein ohne Einschaltung der C AG hätte ausführen können. Dem ist indessen\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 17 -\n\nentgegen zu halten, dass eine Kapitaleinlage in eine Gesellschaft vom Aktionär grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden kann und für sich allein nicht als aussergewöhnlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn er die Ausführung einer Geschäftsidee seiner\nGesellschaft überträgt; es braucht hierzu keiner weitergehenden Rechtfertigung.\n\nDer Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, welchen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu beurteilen hatte. Dort ging es darum, dass ein\nGrundstück zuerst an eine sanierungsbedürftige eigene Gesellschaft und eine Woche\nspäter von dieser mit Gewinn an einen Dritten verkauft wurde. Damit wurde das wirtschaftliche Ziel (Verkauf der Liegenschaft) erreicht, ohne die einfachste und zivilrechtlich vernünftigste Vorgehensweise zu wählen. Indessen lässt sich die zweimalige Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts innerhalb einer Woche nicht vergleichen mit dem\nvorliegenden Abschluss eines Mäklervertrags, waren doch schon der tatsächliche Aufwand (zweimaliger öffentlich beurkundeter Vertrag, Grundbucheinträge) und die damit\nverbundenen Kosten beim Grundstücksgeschäft massiv höher. Mitunter sprachen bereits die aufwendigen Begleitumstände einer zweimaligen Liegenschaftstransaktion\ngegen deren Vornahme und war das Vorgehen damit absonderlich, während hier keinerlei zusätzliche Bemühungen erforderlich waren.\n\ndd) Fehlt es damit an einer ungewöhnlichen, sachwidrigen oder absonderlichen Rechtsgestaltung, so ist der Annahme einer Steuerumgehung von Anfang an der\nBoden entzogen. Damit ist die zweite Hälfte des Honorarertrags von Fr. X.-, mithin\nFr. 1'660'954.-, der C AG zuzuweisen.\n\n5. Das kantonale Steueramt hat in der Einschätzung der Pflichtigen den mit\nder Erzielung der Mäklerprovision verbundenen Aufwand von Fr. 45'993.- (Beratung J)\nsowie von Fr. 415'800.- (Provision K) zum Abzug zugelassen. Dazu besteht indessen\nkeine Veranlassung, da die betreffenden Beträge alleine der C AG in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt wurden. Eine Kostenbeteiligung des Pflichtigen ist nirgends ersichtlich, woraus zu schliessen ist, dass eine solche auch nicht vereinbart war.\n\n6. Die Pflichtigen beantragen in ihren Eventualbegehren, die geldwerte Leistung von Fr. 545'400.- mit der Kapitaleinlage im Zusammenhang mit der Mäklerprovision zu verrechnen. Sie berufen sich hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichts, wonach\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 18 -\n\nunter bestimmten Umständen eine solche Verrechnung zulässig sein soll (BGE 113 Ib\n23 E 4c). Hierzu fehlt es aber bereits an der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs zwischen den zu kompensierenden Rechtsgeschäften, hat doch der überpreisliche Kauf der Beteiligung E mit den Vorgängen rund um die Mäklerprovision nichts zu\ntun. Auf den Punkt ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n7. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Parteien anteilsmässig\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Da die Pflichtigen mehrheitlich unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 und § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n"}