{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n Die Anwendung der Grundsätze über die Privatentnahme scheitert indessen\ndaran, dass es sich beim ins Auge gefassten Abschluss des Mäklervertrags nicht um\neinen Vermögenswert handelte. Massgebend waren die Verhältnisse bei Abschluss\ndes Vertrags am 1. Februar 2006, da zu diesem Zeitpunkt die C AG erstmals als am\nGeschäft beteiligt in Erscheinung trat. Zuvor bestand nur die Aussicht auf den Ab-\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 15 -\n\nschluss des Mäklervertrags. Der Mäklervertrag seinerseits begründete nur einen Anspruch auf eine Mäklerprovision im Fall des Abschlusses des zugrunde liegenden angestrebten Verkaufsgeschäfts. Mithin lag noch kein gefestigter Vermögenswert vor,\nsondern allenfalls eine Anwartschaft, d.h. die mehr oder wenige vage Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 13 N 22 StHG). Es fehlte damit bereits an einem realisierbaren Vermögenswert.\n\nc) Das kantonale Steueramt stützt sich weiter auf das Verbot der Steuerumgehung.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung\nvor, wenn das gewählte Vorgehen ungewöhnlich, unangemessen oder seltsam erscheint, jedenfalls aber nicht dem verfolgten wirtschaftlichen Ziel entspricht, dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde, und eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde, falls die Aktion erfolgreich wäre (vgl. BGE\n131 II 627 E. 5.2 sowie statt vieler BGr, 9. November 2001, ASA 72, 413 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff. DBG und VB zu §§ 119 - 131\nN 36 ff. StG). Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die\nRechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.\n\nIn der bundesgerichtlichen Praxis zum Durchgriff auf die hinter einer juristischen Person stehende natürliche Person wird zunächst ein weitgehendes Abhängigkeitsverhältnis der juristischen von der natürlichen Person verlangt (vgl. so ausdrücklich bereits ASA 16, 213 E. 2 S. 216; siehe auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,\nSchweizerisches Aktienrecht, 1996, § 62 N 54). Dies allein genügt jedoch nicht für die\nAnnahme einer ungewöhnlichen oder gar missbräuchlichen Rechtsgestaltung, wird\ndoch die \"Einmanngesellschaft\" sowohl in der zivil- als auch in der steuerrechtlichen\nPraxis grundsätzlich anerkannt. Es gilt diesbezüglich nach weit überwiegender und\nvom Bundesgericht anerkannter Lehre der Grundsatz, dass bei einer AG die Tatsache\nallein, dass sie eine Einmann-AG ist, die Berufung auf ihre rechtliche Selbstständigkeit\nnicht missbräuchlich machen kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 62 N 39). Dazu\nkommen muss vielmehr, dass die Gründung und die Führung der infrage stehenden\njuristischen Person missbräuchlichen Zielsetzungen dient, d.h. – auf das Steuerrecht\nangewendet – dass sie im Grund einzig zum Zweck der Steuervermeidung bzw.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 16 -\n\n-minimierung erfolgt (vgl. ASA 16, 213 E. 2 S. 216). Für den Entscheid darüber, ob sich\nein Durchgriff rechtfertigt, bedarf es somit stets einer sorgfältigen Interessenabwägung\n(vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 62 N 55 f.).\n\nbb) Die C AG wurde gemäss Handelsregisterauszug am 10. Juni 1971 gegründet und bezweckt seit der letzten Statutenänderung 1999 das Halten und Verwalten sowie Erwerben und Veräussern von Beteiligungen sowie das Tätigen von Finanz-,\nLeasing- und Immobiliengeschäften und das Besorgen des Cash Manangements in der\nHoldinggruppe. Seit 1999 amtieren die Pflichtigen als Präsident/Delegierter bzw. Mitglied des Verwaltungsrats. Gemäss Bilanz verfügte sie 2005 und 2006 über keine eigene Büroinfrastruktur; ihre Aktiven umfassten im Wesentlichen diverse Beteiligungen\nim Gesamtbetrag von rund Fr. X Mio., wovon eine Beteiligung I Gruppe von Fr. X Mio.\nhervorsticht. Soweit ersichtlich, bestanden ihre Geschäftsaktivitäten im Halten von solchen Beteiligungen. Damit übte sie aber bereits eine Geschäftstätigkeit aus, welche\nsich von derjenigen des Pflichtigen als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt unterscheiden lässt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Pflichtige sie etwa\nals blosse Rechnungsstellerin gegenüber seinen eigenen Auftraggebern einschaltete.\nMithin wies die C AG wirtschaftlich eine eigene Realität auf, und dient ihre Existenz\nnicht einer missbräuchlichen Zielsetzung.\n\n"}