{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n Grundlage jeden gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der\nParteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte Geschäfte zum Einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen\nsoll; zum Andern kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien\ndas Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein,\nwobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann auch in einer Teilsimulation\nbestehen, bei der nur eine oder einzelne Vertragsbestimmungen, z.B. falsche Angaben\nüber die Verzinsung, vorgetäuscht sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulationsabrede\nbedarf keiner besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten\nder Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4). Sie hat zivilrechtlich zur Folge, dass das\nsimulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte Rechtsgeschäft hingegen (unter\nVorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist\n(vgl. dazu Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 18 N. 51 ff. OR).\nDies muss auch für das Steuerrecht gelten.\n\nDas kantonale Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, dass nur der Pflichtige Vertragspartei und die Aufnahme der C AG in den Mäklervertrag simuliert gewesen\nsei. Hierzu ist einzuräumen, dass die C AG weder über eine eigene Infrastruktur noch\nAngestellte verfügte und nur durch die Person des Pflichtigen zu handeln in der Lage\nwar. Dies genügt indessen nicht, um eine Simulation anzunehmen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Interessenlage (Möglichkeit der Verrechnung der Mäklerprovision mit den Verlustvorträgen der C AG) im Gegenteil darauf zu schliessen, dass es für\nden Pflichtigen von grosser Bedeutung war, dass eben gerade die C AG den Vertrag\nabschloss und die sichtbare Gestaltung damit auch seinem wahren Willen entsprach.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass mit dem Principal auch ein unabhängiger Dritter am\nVertrag beteiligt war, dessen Mitwirkung an einer Simulation nicht leichthin anzunehmen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C AG mit Abschluss des Vertrags\neinen echten eigenen Anspruch auf die Provision erworben hat.\n\nb) Als weiteren Ansatzpunkt vertritt das kantonale Steueramt die Auffassung,\nbei der Überlassung der Mäklerprovision an die C AG handle es sich um eine Privatentnahme, da diese aus einem Geschäft stamme, welches der Pflichtige persönlich im\nRahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbereitet habe.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 14 -\n\naa) Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG\nunterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.\nGemäss Art. 18 DBG bzw. § 18 StG sind insbesondere alle Einkünfte aus einem Han-\ndels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf\nsowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den\nEinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen\nin das Privatvermögen (Abs. 2).\n\nAuf eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen – eine\nPrivatentnahme – ist zu schliessen, wenn die steuerpflichtige Person einen Bestandteil\ndes Betriebsvermögens dauernd in den Dienst der privaten Kapitalanlage stellt. Eine\nsolche Überführung hat zum Verkehrswert zu erfolgen, und der rechnerische Überführungsgewinn ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen. Da\nes sich bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften über Vermögenswerte des Geschäftsvermögens um einen Akt im privaten Bereich handelt, bedingen sie vorgängig eine\nPrivatentnahme (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 18 N 108\nDBG). Dies muss auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenstand seinem Geschäftsvermögen entnimmt und als Kapitaleinlage in seine im Privatvermögen\nbefindliche Gesellschaft einbringt.\n\nbb) Es ist unbestritten, dass der Pflichtige die für den Abschluss des Mäklervertrags erforderlichen Beziehungen selbst hergestellt und die Vorbereitungshandlungen jeweils in eigenem Namen und ohne Einbezug der C AG getätigt hat. Diese Tätigkeit des Pflichtigen ist der Natur nach als selbstständiger Erwerb zu werten, sei es im\nerweiterten Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Partner der Anwaltskanzlei oder als selbstständiger Nebenerwerb. Wenn er in der Folge die C AG am Ertrag\nder Tätigkeit ohne Gegenleistung teilhaben liess, stellt sich die Frage, ob und wie darüber abzurechnen ist.\n\n"}