{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n cc) Nach Ablauf des \"Brockerage Agreement\" vom 1. Februar 2006 wurde\ndieses am 19./24. Juli 2006 erneuert, wobei sodann nur noch die C AG als \"Broker\"\nauftrat. Die Geltungsdauer des Agreements wurde neu auf den 30. September 2006\nerstreckt; im Übrigen entsprach die Vereinbarung derjenigen vom 1. Februar 2006. Im\nAnnex wird als Käufer dieselbe Person genannt wie im Annex vom 3. Februar 2006.\n\ndd) Weiter liegt eine Honorarabrechnung des Pflichtigen vor, welche sich auf\ndessen Leistungen als Partner der Anwaltskanzlei für die Mäklertätigkeit bezieht. Gemäss dieser war er bereits ab dem 10. November 2005 in dieser Angelegenheit tätig.\nDie Mäklerprovision in Höhe von Fr. X.- wurde am 7. November 2006 auf das Bankkonto der C AG überwiesen. Das genaue Datum des Vertragsabschlusses, wovon die\nProvision abhing, ist nicht bekannt.\n\nc) Gestützt auf den Vertrag vom 1. Februar 2006 i.V.m. dem Zusatz vom\n27./28. Juni 2006 stand demnach dem Pflichtigen ein Anspruch auf einen gewissen\nAnteil an der Mäklerprovision zu, da das Geschäft in der Folge tatsächlich mit dem von\nihm vorgeschlagenen Interessenten abgeschlossen wurde. Die zeitliche Begrenzung\nbis 30. Juni 2006 steht dem nicht entgegen, da Ziff. 7 genau für diesen Fall den Fortbestand des Anspruchs auf Mäklerlohn um sechs Monate (bis Ende 2006) vorsah. Das\nDatum des Verkaufvertragsabschlusses ist zwar unbekannt, hat aber bestimmt vor\ndem 7. November 2006 (Datum der Zahlung) stattgefunden. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Pflichtige einen durchsetzbaren Anspruch auf seinen\nAnteil am Mäklerlohn erworben hat und – da keine Umstände ersichtlich sind, welche\ndiesen als unsicher erscheinen liessen – ihm dieser damit spätestens beim Datum des\nAbschlusses des zugrunde liegenden Geschäfts zugeflossen ist.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 12 -\n\nd) Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung vom 19./24. Juli 2006 zu prüfen. Rechtlich wird der Anspruch des Pflichtigen von der Vereinbarung gar nicht tangiert, da er nicht als Partei (wohl aber als Organ der C AG) daran beteiligt war. Ziff. 8.2\nder Vereinbarung, wonach diese alle früheren ersetzt, kann ihm persönlich deshalb\nnicht entgegen gehalten werden. Mitunter könnte er den Principal gestützt auf die dem\nRekursgericht eingereichten Verträge noch heute auf Leistung seines Anteils an der\nMäklerprovision verklagen. Ist demnach kein formeller Verzicht des Pflichtigen auf seinen Anteil ersichtlich, besteht keine Veranlassung dafür, von einem steuerlichen Zufluss bei ihm abzusehen. Dass seine Forderung offenkundig durch Leistung an die\nC AG befriedigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass das Vorgehen des Pflichtigen tatsächlich – soweit die Mäklerprovision ihm\npersönlich zustand – als Zufluss bei ihm und gleichzeitig als Kapitaleinlage in die C AG\nzu werten ist.\n\ne) Die Vereinbarung vom 1. Februar 2006 spricht dem Pflichtigen und der\nC AG den Anspruch auf die Mäklerprovision gemeinsam (\"jointly\") zu, enthält aber keine Regelungen über die Aufteilung unter ihnen. Mangels ausdrücklicher Regelung ist\nvon einer vertragsmässigen Verbindung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks\nauszugehen, mithin einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Damit gelangt die\nsubsidiäre Regelung von Art. 533 Abs. 1 OR zur Anwendung, welche eine gleichmässige Aufteilung der Gewinne vorsieht.\n\nMithin ist erstellt, dass der Pflichtige zumindest die Hälfte der Mäklerprovision\nals ihm direkt zugeflossen zu versteuern hat.\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob – entsprechend der Ansicht des kantonalen Steueramts\n– auch die andere Hälfte der Mäklerprovision dem Pflichtigen zuzurechnen ist.\n\na) Die C AG war Vertragspartei im \"Brokerage Agreement\" vom 1. Februar\n2006 und hatte damit zusammen mit dem Pflichtigen Anspruch auf die Mäklerprovision\nbei Eintritt der Voraussetzungen, von welchen die Auszahlung abhing. Zivilrechtlich\nwäre nur anders zu entscheiden, wenn der Vertrag bezüglich ihrer Teilnahme simuliert\ngewesen wäre.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 13 -\n\n"}