{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n 3. Streitig ist ferner die Zuordnung der Mäklerprovision von Fr. X.-. Während\ndie Pflichtigen diese als Ertrag der C AG betrachten, macht das kantonale Steueramt\nim Wesentlichen geltend, es handle sich dabei um ein Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit des Pflichtigen, welches er in Form einer Kapitaleinlage in die C AG\neingebracht habe. Eventualiter handle es sich um eine Steuerumgehung. Da es sich\nbeim vom kantonalen Steueramt geltend gemachten Einkommenszufluss beim Pflichtigen um einen steuerbegründenden Umstand handelt, obliegt ihm hierfür nach den dargelegten Regeln die Beweislast.\n\na) Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem\nZeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung\nvereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach\nein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein\nkann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 210\nN 20 ff. DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006,\n§ 50 N 20 ff. StG, auch zum Folgenden). Der Forderungserwerb ist vielfach Vorstufe\ndes Eigentumserwerbs; die Besteuerung erfolgt in der Regel zu diesem Zeitpunkt und\nnicht erst dann, wenn die (Geld-) Leistung erbracht wird (BGr, 11. Februar 2000 = StE\n2000 B 23.41 Nr. 3 mit Verweisungen). Fälligkeit der Leistung ist nicht in jedem Fall\nVoraussetzung des Einkommenszuflusses, unter Umständen ist der steuerrechtlich\nrelevante Forderungserwerb schon vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen. Allerdings wird der Forderungserwerb nur dann als einkommensbildend betrachtet, wenn\ndie Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Liegt Unsicherheit vor, wird auf den Zeitpunkt\nder tatsächlichen Erfüllung – bei einer Geldschuld also die Zahlung – abgestellt. Dies\nist dann der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder nicht zahlungswillig ist.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 10 -\n\nb) In Bezug auf die Mäklerprovision wurden mehrere Übereinkommen getroffen:\n\naa) Zunächst wurde am 1. Februar 2006 ein \"Brokerage Agreement\" zwischen\ndem Verkäufer L (\"Principal\") einerseits und dem Pflichtigen sowie der C AG (zusammen die \"Brokers\") andrerseits abgeschlossen. Darin wurde Folgendes vereinbart:\n\n1. Appointment of Brokers\nThe principal hereby appoints the brokers jointly as his brokers according to art 412 ss.\nof the Swiss Code of Obligations and grants the brokers jointly the non exclusive right\nto provide an opportunity to conclude a sale and purchase agreement (…) with a purchaser procured by the Brokers for the target for a term commencing on February 1,\n2006, and ending on June 30, 2006.\n\n2. Purchasers Procured by the Brokers\nThe purchasers procured by the Brokers to the Principal for the Target during the term\nof this agreement shall be listed from time to time in an Annex hereto signed by the\nparties.\n\n3. Brokerage Fee\n3.1. The Principal shall pay to the Brokers jointly a brokerage fee (the \"Brokerage Fee\")\nof 1% of the total purchase price agreed upon by the Principal and the purchaser (…).\n\n3.2. The Brokerage Fee shall be payable only upon signing and completion of the Sale\nand Purchase Agreement between the Principal and a purchaser procured by the Broker and listed in the Annex. The Brokers' right to receive the Brokerage Fee shall be\nexpressly conditioned on, and the Brokerage Fee shall be earned by and payable to\nthe Brokers jointly if and only if the Sale and Purchase Agreement with a purchaser\nprocured by the Brokers and listed in the Annex is signed and completed prior to the\nexpiration or termination of this Agreement.\n\n(…)\n\n7. Sale After Expiration or Termination of Agreement\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n- 11 -\n\nIf within 6 months after the earlier of the expiration or termination of this Agreement, the\nTarget is sold to any purchaser procured by the Brokers prior to such expiration or termination and listed in the Annex, the Principal shall pay to the Brokers jointly the Brokerage Fee as set forth in Clause 3.\n\nIn einem gegengezeichneten Annex vom 3. Februar 2006 wird ein möglicher\nInteressent genannt.\n\nbb) In einem Zusatz (\"Amendment\") vom 27./28. Juni 2006 setzten die nämlichen Parteien die \"Brokerage Fee\" auf 0,75% herab.\n\n"}