{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n Bereits mit der Einsprache, besonders aber in der Beschwerde bzw. im Rekurs änderten sie ihre Sachdarstellung. Demnach sei der Erwerb der E-Aktien erfolgt,\num eine beherrschende Beteiligung zu erlangen, die es erlaubt hätte, die Gesellschaft\nan einen Dritten zu verkaufen. Im Dezember 2006 sei der Pflichtige mit einem weiteren\nInvestor übereingekommen, zu versuchen, die E an einen ihrer Konkurrenten zu verkaufen. Dieser sei vor allem am Verlustvortrag der E von CAD X Mio. interessiert gewesen. Seit 2004 seien die Aktien der E nicht mehr an der Börse kotiert gewesen. Der\nletzte Börsenkurs habe 0.08 CAD betragen; dieser sei aber für 2006 nicht mehr relevant. Der Pflichtige habe gewusst, dass bei einem Verkauf bedeutend mehr gelöst\nwerden könne. Der Dritte habe früher bereits sein Interesse an der E bekundet und\nCAD X Mio. geboten; ein Verkauf für CAD X Mio. sei als realistisch betrachtet worden.\nEs hätten damit handfeste wirtschaftliche Gründe für den Kauf der Aktien vorgelegen.\n\nDie Pflichtigen legen nicht dar, weshalb sie diese Umstände nicht bereits im\nSchreiben vom 30. Juli 2010 offen gelegt haben; es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, diese dem Steueramt zu verheimlichen. Dies lässt die neuen Sachdarstellung\nals wenig glaubhaft erscheinen bzw. vermuten, dass die im Schreiben vom 30. Juli\n2010 dargelegten Gründe eher zutreffen.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-8-\n\nHinzu kommt, dass es an beweiskräftigen Belegen für die nachgelieferte\nSachdarstellung fehlt. Vorgelegt wurde lediglich der Mail-Verkehr zwischen dem Pflichtigen und einem weiteren Investor; jedwelche Schreiben vom prospektiven Käufer fehlen. Zudem datieren die E-Mails vom Dezember 2006, während die erste Kauf-Tranche\nbereits per 31. Januar 2006 verbucht wurde, sodass es bereits am zeitlichen Zusammenhang fehlt. Ausserdem handelte es sich bei der kontaktierten Person offenkundig\num den Inhaber eines 50%-Anteils an der erhofften Käuferin, und machte dieser die\nTransaktion überdies von steuerlichen Bedingungen abhängig, ohne aber klare Zusagen abzugeben. Damit fehlt es an einem Nachweis, dass damals tatsächlich ernsthafte\nErfolgsaussichten für einen Verkauf bestanden, und es sich nicht um eine blosse Kontaktaufnahme handelte, welche völlig folgenlos blieb. Bezeichnenderweise machen die\nPflichtigen denn auch keinerlei Ausführungen über den weiteren Verlauf der Verhandlungen. Aus der von den Pflichtigen vorgelegten Dokumentation ist vielmehr zu\nschliessen, dass es nicht zu einem Verkauf gekommen ist. Heute befindet sich die E in\neinem Konkursverfahren. Es erscheint deshalb mehr als fraglich, dass ein unabhängiger Dritter 2006 auf einer solchen unsicheren Grundlage einen Entscheid zum Erwerb\nweiterer Aktien weit über dem letzten Börsenkurs getroffen hätte; dies lässt vermuten,\ndass bei der C AG weitere, nicht geschäftsbezogene Umstände mitgespielt haben.\n\nSelbst wenn aber tatsächlich davon ausgegangen würde, dass ein späterer\nVerkauf der Aktien ernsthaft zu erwarten war, würde dies den Kaufpreis in keiner Weise rechtfertigen. Die Angaben über die Aktienbestände sind zwar sehr spärlich; stellt\nman indessen auf die vorhanden Akten ab, so ergibt sich folgendes: Die C AG verfügte\nper 31. Dezember 2006 über 6'103'112 A-Shares und 154'000 B-Shares der E; in der\nerstgenannten Anzahl sind die neu hinzugekauften 540'000 A-Shares enthalten. Die\nUnterschiede zwischen den A-Shares und den B-Shares sind nicht bekannt; betrachtet\nman sie als gleichwertig, so machten die neu erworbenen Aktien rund 8,6% der Beteiligung aus. Nach den Angaben der Pflichtigen verfügte die C AG über rund 40% des\nAktienkapitals der E. Geht man vom maximal erhofften Verkaufserlös für die gesamte\nGesellschaft von CAD X Mio. aus, so wären auf die C AG rund CAD X Mio. entfallen;\n8,6% hiervon sind CAD 172'000.-. Bei einem Devisenkurs von Fr. 1.049 ergibt dies\neinen Betrag von rund Fr. 180'000.-. Wie den E-mails zu entnehmen ist, war aber ein\nVerkaufserlös für die gesamte Gesellschaft von bloss CAD X Mio. wahrscheinlicher.\nUnter diesen Umständen hätte die C AG für das Aktienpaket einem Dritten bestimmt\nnicht Fr. 590'626.- bezahlt.\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-9-\n\nAm überhöhten Kaufpreis ändert der Einwand nichts, die Abschreibung sei nur\nauf Anweisung der Revisionsstelle erfolgt. Soweit die Pflichtigen damit geltend machen\nwollen, dass die Abschreibung handelsrechtlich unnötig war, hilft ihnen dies nicht weiter. Die C AG hat keinen entsprechend korrigierten Abschluss eingereicht. Zudem deutet aufgrund der vorhandenen Akten nichts darauf hin, dass der Buchwert zu tief sei.\n\nd) Damit ist die Aufrechnung des kantonalen Steueramts zu bestätigen.\n\n"}