{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n bb) Macht die Steuerbehörde geltend, eine Leistung der Gesellschaft sei nicht\ngeschäftsmässig begründet, so hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen diesen Tatbestand aufzuzeigen (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25). Dabei dürfen die Anforderungen an\nden Nachweis naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr,\ndass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist (vgl. StRK I,\n16. Dezember 1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der steuerpflichtigen Gesellschaft bzw. dem begünstigten Aktionär, die begründete Vermutung zu entkräften\nund den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung\nzu erbringen. Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in\nder Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden\n(vgl. VGr, 24. November 1977 = ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59).\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-6-\n\nb) Gemäss Revisionsbericht enthielt das Konto Nr. /Beteiligung E, Kanada,\nder C AG in Bezug auf das Geschäftsjahr 2006 folgende Buchungen:\nFr.\n01.01. Eröffnungsbilanz 470'633.-\n31.12. FW- bzw. Kurs-Bewertung 8'187.-\n31.01. Kauf 340'000 Aktien von F 390'626.-\n31.12. Kauf 200'000 Aktien von G 200'000.-\nAbschreibung 340'000 Aktien G auf Kurswert - 362'150.-\nAbschreibung 200'000 Aktien G auf Kurswert - 183'250.-\nSchlussbilanz (Marktwert gemäss Bank) 524'046.-.\n\nDies ergab für die erworbenen Aktien einen Buchwert per 31. Dezember 2006\nvon Fr. 45'226.-. Hierzu hält der Revisor fest, dass diese Bewertung dem Vermögensauszug der Bank (H, in D) entspricht. Die Aktien waren ursprünglich an der Börse in\nKanada kotiert, zum Zeitpunkt der Revision jedoch dekotiert und die Gesellschaft unter\nkonkursamtlicher Verwaltung.\n\nDie C AG hat demnach die Aktien im selben Jahr erworben und um\nFr. 545'400.- abgeschrieben. Damit hat sie gleich selbst die Grundlage für die Annahme geliefert, dass der Kaufpreis übersetzt war. Insbesondere machen die Pflichtigen\nnicht geltend, dass die Abschreibung auf irgendwelche Ereignisse zurückzuführen sei,\nwelche zwischen Erwerbsdatum und Zeitpunkt der Abschreibung eingetreten waren,\noder dass in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse aufgetaucht seien, welche im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht bekannt und auch nicht voraussehbar waren. Kommt\nhinzu, dass solche Umstände mit Bezug auf die zweite Tranche von 200'000 Aktien\nausgeschlossen werden können, da der Erwerb und die Abschreibung am selben Tag\nerfolgten. Damit ist aber die Annahme eines übersetzten Kaufpreises sachlich begründet; einer weiteren Beweisleistung durch das kantonale Steueramt bedarf es nicht.\n\nGemäss der ursprünglichen Sachdarstellung des Pflichtigen hatte er zudem\npersönliche Gründe für die Transaktionen. Hierzu führte er im Einschätzungsverfahren\nder C AG mit Schreiben vom 30. Juli 2010 aus, der Verkäufer G habe bei einer Kapitalerhöhung von E 2000/2001 Fr. 200'000.- einbezahlt. Für den Pflichtigen als Verwaltungsratspräsident der C AG und als Verwaltungsrat der E sei es eine Frage der Ehre\nund der beruflichen Reputation gewesen, Personen aus seinem Bekanntenkreis, welche im Vertrauen auf seine Fähigkeiten direkt in die E investiert hätten, nicht zu Scha-\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-7-\n\nden kommen zu lassen. Eine Investmentgesellschaft wie die C AG habe keine geschäftliche Zukunft, wenn gutgläubig investierende Personen nachher derart zu Schaden kämen. Diese Sachdarstellung wird in der Einsprache vom 29. Juni 2011 im Wesentlichen wiederholt. Über die F (offenbar eine Gesellschaft) machte der Pflichtige\nkeine näheren Angaben, da er diese nicht kenne. Dennoch habe er sie aus Gründen\nder Gleichbehandlung ebenfalls schadlos halten wollen. Insgesamt ergibt sich damit,\ndass die C AG auf Anweisung des Pflichtigen aus allein mit seiner Person zusammenhängenden Gründen einen weit übersetzten Kaufpreis bezahlt hat, welchen sie selbst –\nbei einer Würdigung unter den Bedingungen eines Drittvergleichs – zu erbringen nicht\nbereit gewesen wäre.\n\nDiese Motive mussten der C AG zudem bekannt sein, da sie vom Pflichtigen\nselbst geführt wird, sodass der Charakter der verdeckten Gewinnausschüttung auch für\nsie erkennbar war. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer geldwerten\nLeistung an ihn erfüllt.\n\nc) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen:\n\n"}