{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\n 1. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich Sache der Parteien, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und\neine Stellungnahme erfordert (BGE 132 I 42 E. 3.3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die betreffende Partei muss sich im Verfahren zu der entsprechenden Not-\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-4-\n\nwendigkeit aus ihrer Sicht äussern können. Es ist ihr deshalb die Möglichkeit zu gewähren, ihren Standpunkt zu den Vorbringen in der Vernehmlassung vorzubringen.\nDiese Grundsätze werden missachtet, wenn eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme aus den Akten gewiesen würde, oder wenn das Gericht bei der Zustellung\neiner Vernehmlassung an die andere Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel\nsei geschlossen.\n\nArt. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich nicht auf öffentliches Recht wie Abgabestreitigkeiten (Herbert Miehsler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Ziff. 172). Das Bundesgericht anerkennt indessen dasselbe\nReplikrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/BrühlMoser,\nÖffentliches Prozessrecht, 2. A., 2010, Ziff. 2012) und damit allgemein (BGE 129 I 232\nE. 3.2). Die daraus fliessende Gefahr eines \"unendlichen\" Schriftenwechsels ist den\nhöchsten Gerichten nicht verborgen geblieben: Nach der Auffassung des Kassationsgerichts des Kantons Zürichs ist es aber hinzunehmen, dass diese Rechtsprechung\nunter Umständen wenig sinnvoll erscheint und insbesondere zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen kann. Diese Überlegungen seien dem Anspruch auf rechtliches Gehör unterzuordnen (KassGer ZH, 12. September 2006, Nr. AA060003,\nwww.gerichte-zh.ch).\n\nDie Parteien haben vom Recht auf Replik ausgiebig Gebrauch gemacht und\nsich in einem vierfachen Schriftenwechsel geäussert. Nachdem sich die Antwort des\nSteueramts auf die Quintuplik nun in einem allgemein gehaltenen Satz erschöpft, geht\ndas Rekursgericht davon aus, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.\n\n2. a) aa) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes\nvom 8. Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie\nDividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie\nZuwendungen von Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse\ngewährt würden. Geldwerte Leistungen in letzterem Sinn sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwer-\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-5-\n\ntige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B.\nüber eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung\nalso insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2.; 115 Ib 274 E. 9b; ASA 69,\n202 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).\n\nDer Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit\nder Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach,\nsondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich,\nVerdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54,\n621 f.). Ob eine Leistung an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen dieser\nEigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, bestimmt sich\ndanach, ob sie ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren\nnicht vereinbaren lässt, also als geschäftsmässig nicht begründet erscheint (BGE 113\nIb 23 E. 2c). Dazu ist ein Drittvergleich anzustellen, wobei in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind und davon ausgehend bestimmt werden muss,\nob das Geschäft in gleicher Weise mit einem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch\nabgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und\nASA 66, 554 und 559).\n\n"}