{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-175_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_175_wt.pdf", "Checksum": "620127c898b1fe9ecf1fbd4eb968f417"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.175", "ST.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "4618707a9eb5171b6cf34acdab85bb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.175\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Die Abschreibung einer Beteiligung unmittelbar nach Erwerb stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär und Geschäftsführer dar, da die Aktien aus seinen persönlichen Gründen erworben wurden. \nZuordnung einer Mäklerprovision. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge ist von einem Zufluss der Hälfte einer vereinbarten Provision beim Pflichtigen statt bei seiner AG auszugehen. Hingegen besteht kein Anlass, auch die andere Hälfte ihm direkt zuzuschreiben, da weder eine Simulation noch eine Steuerumgehung dargetan wurden. | Art. 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n\nEntscheid\n\n30. März 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA Dr.iur. Marcus Desax,\nWalder Wyss AG,\nSeefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) ist als Partner bei einer Rechtsanwaltskanzlei\nerwerbstätig. Er verfügt über diverse Verwaltungsratsmandate und Beteiligungen, darunter die C AG, in D, welche ihm zu 100% gehört.\n\nAm 9./10. März 2010 führte das kantonale Steueramt bei der C AG hinsichtlich\nder Geschäftsjahre 2006 und 2007 eine steueramtliche Revision durch. Dabei stellte\nder steueramtliche Revisor fest, dass sie 2006 aus einem Mäklergeschäft einen\nHonorarertrag von rund Fr. X vereinnahmt hatte, welche nach seiner Auffassung dem\nPflichtigen persönlich als selbstständiges Erwerbseinkommen zuzurechnen war. Den\nvereinnahmten Betrag verwendete die C AG zur Rückzahlung von Aktionärsdarlehen.\nWeiter hielt die C AG eine Beteiligung an der E, Kanada. 2006 kaufte sie in zwei Tranchen weitere 540'000 Aktien für Fr. 590'626.- hinzu und nahm darauf per 31. Dezember 2006 eine Abschreibung von Fr. 545'400.- vor. Der Revisor beurteilte diese Abschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen. Bei der\nEinschätzung der C AG wirkten sich diese Korrekturen indessen nicht auf den steuerbaren Reingewinn aus, da sie über hohe verrechenbare Vorjahresverluste verfügte und\nihr steuerbarer Reingewinn deshalb in jedem Fall auf Fr. 0.- lautete.\n\nAm 30. Mai 2011 schätzte der Steuerkommissär den Pflichtigen und seine\nEhefrau B (nachfolgend zusammen die Pflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 folgendermassen ein:\n\nEinkommen Vermögen\nFr. Fr.\nsteuerbar X.- X.-\nsatzbestimmend X.- X.-.\n\nBeim Einkommen rechnete er die Abschreibung von Fr. 545'400.-, welche die\nC AG auf den zugekauften Aktien der E vorgenommen hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung auf; weiter wies er den Honorarertrag aus dem Vermittlungsgeschäft von\nbrutto Fr. X.- bzw. netto Fr. X.- dem selbstständigen Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu. Am gleichen Tag erging der Hinweis direkte Bundessteuer mit denselben Kor-\n\n1 DB.2011.175\n1 ST.2011.249\n-3-\n\nrekturen und einem steuerbaren Einkommen von Fr. X-. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer wurde am 22. Juni 2011 versandt.\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 29. Juni bzw. 12. Juli 2011 je Einsprache erheben und beantragen, auf die genannten Aufrechnungen zu verzichten. Das\nkantonale Steueramt wies die Einsprachen am 28. Juli 2011 ab.\n\nC. Am 29. August 2011 liessen die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs erheben, unter Wiederholung des Einspracheantrags, sowie Stellung einer Reihe von Eventualbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 29. September 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel.\n\nAm 13. Oktober 2011 wurde auf Antrag der Pflichtigen ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Pflichtigen hielten darauf in ihrer Replik vom 2. November\n2011 und das kantonale Steueramt in der Duplik vom 6. Dezember 2011 an ihren Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Pflichtigen reichten hierauf am 3. Januar 2012 eine Triplik ein, auf welche\ndas kantonale Steueramt am 25. Januar 2012 antwortete. Am 23. Februar 2012 nahmen die Pflichtigen ein weiteres Mal Stellung, und am 1./8. März 2012 bestätigte das\nkantonale Steueramt noch einmal kurz seinen Standpunkt.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}