c) Infolgedessen können die von der Pflichtigen geltend gemachten Krank- heits- und Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens nicht übersteigen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. [...] 2 DB.2011.173 2 ST.2011.247